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Schluss- und Übergangsbestimmungen

P. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26
Die Auflösung des VSVP kann durch die DV beschlossen werden, wenn eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Delegierten so entscheidet. Das allfällige vorhandene Verbandseigentum ist der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft in Verwahrung zu geben. Es fällt ihr als Eigentum zu, wenn sich innert zehn Jahren nach Beschluss zur Auflösung kein neuer Verband mit ähnlichen Zielen bildet.